Verordnung
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Art. 2 Ziel der Pilotversuche
1 Es dürfen nur Pilotversuche durchgeführt werden, die der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen von Massnahmen, Instrumenten oder Vorgehensweisen, namentlich Vertriebssystemen, betreffend den Umgang mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken dienen. 2 Sie müssen insbesondere Erkenntnisse liefern zu den Auswirkungen auf:
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