Verordnung
über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz
(BetmPV)

vom 31. März 2021 (Stand am 15. Mai 2021)


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Art. 20 Entsorgung

1 Nach Ab­schluss des Pi­lot­ver­suchs nicht ver­wen­de­te Can­na­bis­pro­duk­te sind der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­de zur Ent­sor­gung zu über­ge­ben.

2 Dies gilt auch für Rück­stell­mus­ter nach Ab­lauf der Auf­be­wah­rungs­dau­er nach Ar­ti­kel 10 Ab­satz 3.

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