Verordnung des EDI
|
Art. 28a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
23. Oktober 2019 73 1 Gegenstände, die Artikel 14 Absatz 1 der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 7. Juli 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 2 Für Gegenstände, die Artikel 22 Absatz 1quater der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, gelten die Übergangsbestimmungen nach Ziffer 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2018/151374. 3 Gegenstände, die den übrigen Anforderungen der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 73 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS2019 3405). 74 Verordnung (EU) 2018/1513 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B; ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 1. |