Verordnung
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Art. 10c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
4. November 2020 51 1 In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG52 erlischt der Anspruch auf Entschädigungen, die nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 oder 2 dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren, am 30. Juni 2021. 2 In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist der Anspruch auf andere Entschädigungen erloschen, die nach dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren. Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 4. November 2020 Anspruch auf solche Entschädigungen hatten und die nach dieser Verordnung in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen. 51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 52 SR 830.1 |