Verordnung
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Art. 2 Anspruchsberechtigte
1 Anspruchsberechtigt sind, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1bis erfüllen:
1bis Die Personen nach Absatz 1 sind anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
2 Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ihr Kind während der Schulferien zu betreuen, sind nur anspruchsberechtigt, wenn die für die Betreuung vorgesehene Einrichtung geschlossen wurde oder die dafür vorgesehene Person unter Quarantäne gestellt wurde.12 2bis Der Erwerbsausfall aufgrund einer Einreisequarantäne im Sinne von Artikel 7 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 27. Januar 202113 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.14 3 Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198215 (AVIG) sind unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
3bis Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
3ter Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.18 3quater Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202019 sind anspruchsberechtigt, wenn es nicht möglich ist, sie nach Artikel 27a Absätze 1–4 der Covid-19-Verordnung 3 zu beschäftigen, oder wenn diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Artikel 27a Absatz 6 der Covid-19-Verordnung 3 ablehnen. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden.20 3quinquies Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die besonders gefährdet sind, sind anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten können. Zur Definition von besonders gefährdeten Personen gilt Artikel 27a Absätze 10 und 11 der Covid-19-Verordnung 3 analog. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden.21 4 Die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190822. Dies gilt nicht für Leistungen nach Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020.23 5 ...24 6 Es können beide Elternteile aufgrund des Ausfalls der Fremdbetreuung anspruchsberechtigt sein. Pro Erwerbstag kann jedoch nur ein Taggeld beansprucht werden.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 17. März 2020 (AS 2020 1257). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 3705). 9 SR 830.1 10 SR 831.10 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 17. März 2020 (AS 2020 1257). 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 3705). 14 Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 (AS 2020 2737). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 27. Jan. 2021, in Kraft seit 8. Febr. 2021 (AS 2021 61). 15 SR 837.0 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020 (AS 2020 1257). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020 (AS 2020 2729). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 183). 20 Eingefügt durch Anhang der V vom 13. Jan. 2021 (Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 30. Sept. 2021 (AS 2021 5, 109, 167, 218, 296, 378, 507). 21 Eingefügt durch Anhang der V vom 13. Jan. 2021 (Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 30. Sept. 2021 (AS 2021 5, 109, 167, 218, 296, 378, 507). 22 SR 221.229.1 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, mit Wirkung seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 3705). |