Verordnung
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Art. 8f20
1 In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buchstabe b AVIG21 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern:
2 Der Arbeitsausfall wird auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit für die betroffene Arbeitnehmerin auf Abruf oder den betroffenen Arbeitnehmer auf Abruf berechnet; der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer günstigste Arbeitsausfall wird berücksichtigt. 3 Artikel 57 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198323 ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt, nicht anwendbar. 20 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 4517). 21 SR 837.0 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021 (Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung und Verlängerung der Geltungsdauer weiterer Massnahmen), in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 382). 23 SR 837.02 |