Verordnung
über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)1

vom 20. März 2020 (Stand am 1. Juli 2021)

1 Ausdruck gemäss Ziff. I 8 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 (AS 2020 3971). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.


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Art. 8j31

1 Ein Be­trieb der Kurz­ar­beit an­ge­mel­det hat, kann für Be­rufs­bild­ne­rin­nen und Be­rufs­bild­ner, die für die Aus­bil­dung von Ler­nen­den zu­stän­dig sind, Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung be­an­tra­gen.

2 Der Be­trieb muss nach­wei­sen, dass die Aus­bil­dung der Ler­nen­den bei un­zu­rei­chen­der Be­treu­ung nicht si­cher­ge­stellt wer­den kann.

3 Die Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung der Be­rufs­bild­ne­rin oder des Be­rufs­bild­ners deckt nur die Stun­den ab, für die die­se oder die­ser in Kurz­ar­beit ge­we­sen wä­re, die er je­doch für die Aus­bil­dung des Ler­nen­den auf­ge­wendet hat. Die­se für die Aus­bil­dung der Ler­nen­den auf­ge­wende­ten Stun­den sind bei der Gel­tend­ma­chung der Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung wie ein an­re­chen­ba­rer Ar­beits­aus­fall zu be­han­deln.

4 So­weit der Be­trieb Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung für die nicht für die Aus­bil­dung von Ler­nen­den auf­ge­wende­te Ar­beits­zeit be­an­tragt, ist der Nach­weis ei­nes an­re­chen­ba­ren Ar­beits­aus­falls zu er­brin­gen.

Art. 8k32

Die Höchst­dau­er der Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung wird um zwölf Ab­rech­nungs­pe­ri­oden ver­län­gert.

31 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 20203569).

32 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 23. Ju­ni 2021 (Er­hö­hung der Höchst­dau­er für den Be­zug von Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung und Ver­län­ge­rung der Gel­tungs­dau­er wei­te­rer Mass­nah­men), in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 382).

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