Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 28 Für die Vergütung massgebender Zeitpunkt

(Art. 17 Abs. 1 ÜLG)

1 Für die Ver­gü­tung von Krank­heits- und Be­hin­de­rungs­kos­ten gilt das Da­tum der Rech­nungs­stel­lung.

2 In Ab­wei­chung von Ab­satz 1 gilt das Da­tum der Leis­tungs­er­brin­gung, wenn die jähr­li­che Über­brückungs­leis­tung für die an­spruchs­be­rech­tig­te Per­son oder für in die Be­rech­nung ein­ge­schlos­se­ne Per­so­nen nach der Be­hand­lung da­hin­fällt.

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