Verordnung
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Art. 28 Für die Vergütung massgebender Zeitpunkt
(Art. 17 Abs. 1 ÜLG) 1 Für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gilt das Datum der Rechnungsstellung. 2 In Abweichung von Absatz 1 gilt das Datum der Leistungserbringung, wenn die jährliche Überbrückungsleistung für die anspruchsberechtigte Person oder für in die Berechnung eingeschlossene Personen nach der Behandlung dahinfällt. |