Geschäftsreglement
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Art. 10 Zinspolitik
1 Die Verwaltung bestimmt die Zinspolitik. Sie überprüft und veröffentlicht diese mindestens jährlich. 2 In der Zinspolitik berücksichtigt die Verwaltung:
3 In der Zinspolitik werden dargestellt:
4 Um die antizyklische Wirkung der Fördertätigkeit der SGH zu stärken, können Zinsverbilligungen und Amortisationssistierungen im Rahmen von konjunkturellen Massnahmen nach allgemein gültigen Kriterien gewährt werden. |