Verordnung
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Art. 9 Meldepflichten
1 Die künftigen Adoptiveltern müssen der kantonalen Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse, insbesondere Änderungen in der Lebens- und Wohngemeinschaft sowie Wohnungswechsel, unverzüglich melden. 2 Sie müssen der kantonalen Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes melden. 3 Die kantonale Behörde benachrichtigt die Kindesschutzbehörde4 im Hinblick auf die Ernennung eines Beistandes (Art. 17 BG-HAÜ) oder eines Vormundes (Art. 18 BG-HAÜ) und gegebenenfalls die kantonale Migrationsbehörde. 4 bis 31.12.2012 «Vormundschaftsbehörde» |
