Verordnung
über die Adressierungselemente
im Fernmeldebereich
(AEFV)

vom 6. Oktober 1997 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 13c Übertragung von wesentlichen Aufgaben

Die ge­sam­te oder teil­wei­se Über­tra­gung der durch ei­ne Be­wil­li­gung oder einen Ver­trag vor­ge­se­he­nen we­sent­li­chen Auf­ga­ben ist nur mit Zu­stim­mung des BA­KOM mög­lich.

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