Verordnung
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Art. 46 Ausnahmen im Handelsverkehr
1 Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Zollkontingent nach Anhang 3 können Mengen bis 20 Kilogramm brutto ausserhalb des Zollkontingents ohne GEB eingeführt werden. 2 Das BLW kann auf Gesuch hin einmalige Einfuhren in geringen Mengen und aufgrund besonderer Verhältnisse, namentlich für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen, sowie Einfuhren zur vorübergehenden Verwendung zu Versuchszwecken:
3 Die Einfuhren nach Absatz 2 werden nicht an die zu verteilende Zollkontingentsmenge angerechnet. 4 Das BLW kann im Einvernehmen mit der EZV die Kompetenz für die Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise an die Zollstellen delegieren. |