Bundesgesetz
|
Art. 6 Prüfung der Gesuche und Entscheid
1 Die zuständige Behörde prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung des Solidaritätsbeitrags. 2 Sie darf besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202010 bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.11 3 Sie hört vor ihrem Entscheid die beratende Kommission (Art. 18 Abs. 2) an. 4 …12 11 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 12 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge), mit Wirkung seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4175; BBl 2020 16391653). |