Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 95 Kostenübernahme und Posttaxen
1Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund die Kosten:
1bisDer AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen.4 Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet werden darf.56 1terDer AHV-Ausgleichsfonds übernimmt zudem die Kosten des Bundes für wissenschaftliche Auswertungen, die dieser im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern.7 1quaterDer AHV-Ausgleichsfonds übernimmt auf Ersuchen des zuständigen Bundesamtes die Kosten für die Entwicklung von kassenübergreifenden Informatikanwendungen, die sowohl für die Ausgleichskassen als auch für die Versicherten und die Arbeitgeber Erleichterungen bringen.8 2Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben.9 Sie werden der Post pauschal vergütet. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Pauschalfrankatur. 3Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195210 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft erwachsen, sowie die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 des genannten Gesetzes gedeckt.11 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). |