Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 70 Rentenmeldungen und Rentenregister
Die Ausgleichskassen teilen der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Führung des zentralen Rentenregisters nötigen Angaben in geeigneter Weise mit. Ausserdem wird über alle Renten und Hilflosenentschädigungen, welche die Ausgleichskasse oder ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber auszahlt, ein Register geführt, in dem jede Änderung nachzutragen ist. 1 Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 543). |