Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2022)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.


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Art. 36 Abrechnung und Ausgleich 160

1 Die Ab­rech­nun­gen der Ar­beit­ge­ber ent­hal­ten die nö­ti­gen An­ga­ben für die Ver­bu­chung der Bei­trä­ge und für die Ein­tra­gung in die in­di­vi­du­el­len Kon­ten.

2 Die Ar­beit­ge­ber ha­ben die Löh­ne in­nert 30 Ta­gen nach Ab­lauf der Ab­rech­nungs­­pe­ri­ode ab­zu­rech­nen.

3 Die Ab­rech­nungs­pe­ri­ode um­fasst das Ka­len­der­jahr. Wer­den die Bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 35 Ab­satz 3 ent­rich­tet, so ent­spricht die Ab­rech­nungs­pe­ri­ode der Zah­lungs­pe­ri­ode.

4 Die Aus­gleichs­kas­se nimmt den Aus­gleich zwi­schen den ge­leis­te­ten Akon­to­bei­trä­gen und den tat­säch­lich ge­schul­de­ten Bei­trä­gen auf­grund der Ab­rech­nung vor. Aus­ste­hen­de Bei­trä­ge sind in­nert 30 Ta­gen ab Rech­nungs­stel­lung zu be­zah­len. Über­schüs­si­ge Bei­trä­ge wer­den von der Aus­gleichs­kas­se zu­rück­er­stat­tet oder ver­rech­net.

160 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441).

BGE

114 V 65 () from 4. Mai 1988
Regeste: Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation der Einkommen von Weinbau-Akkordanten (Erw. 2b und c). Art. 6 und Art. 12 Abs. 2 AHVG. Der Weinbau-Akkordant, dessen Arbeitgeber in der Schweiz eine Betriebsstätte hat, darf nicht einem Versicherten ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber gleichgestellt werden, weshalb das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht angewendet werden darf (Erw. 3). Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 5 Abs. 1 AVIG. Lit. a der zweiten Variante in Art. 16 des vom Staatsrat des Kantons Waadt mit Beschluss vom 12. November 1976 für die Bezirke Aubonne, Morges, Nyon und Rolle aufgestellten Weinbau-Mustervertrages ist bundesrechtswidrig, insoweit darin die Entrichtung der paritätischen Beiträge durch den Weinbau-Akkordanten und nicht durch dessen Arbeitgeber vorgesehen ist, was mit dem Grundsatz der Beitragserhebung an der Quelle unvereinbar ist (Erw. 4).

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