Verordnung
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Art. 58 Anspruch und Kosten 274
1 Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen. 2 Vorausberechnungen sind unentgeltlich. 3 Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise eine Gebühr von höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn:
274 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). |