Bundesgesetz
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Art. 28 Überprüfung
1 Die ESTV überprüft die schweizerischen Finanzinstitute hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. 2 Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:
3 Stellt sie fest, dass das Finanzinstitut seinen Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihm Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen. 4 Können sich das Finanzinstitut und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung. 5 Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:
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