Bundesgesetz
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Art. 6 Vereinbarungen über den Datenschutz
Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmungen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so kann der Bundesrat Vereinbarungen über den Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens dem Schutzniveau des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202022 (DSG) und dieses Gesetzes entsprechen.23 23 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 55 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |