Bundesgesetz
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Art. 15
1 Die ESTV übermittelt länderbezogene Berichte, die sie von Partnerstaaten erhalten hat, den für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kantonalen Behörden. 2 Sie weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten länderbezogenen Berichte sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin. |