Bundesgesetz
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Art. 20 Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Dritten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren. 2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
3 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Überprüfung nach Artikel 22 gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden. |