Bundesgesetz
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Art. 69
1 Wer irrtümlicherweise oder infolge Betreibung eine nicht geschuldete Abgabe entrichtet hat, kann diese Abgabe innert Jahresfrist seit der Zahlung von der EZV ganz oder teilweise zurückfordern, sofern die Schuldpflicht nicht durch rechtskräftigen Entscheid festgestellt ist. 2 Ist infolge Irrtums eine geschuldete Abgabe gar nicht oder zu niedrig festgesetzt worden, so kann die EZV den entgangenen Betrag innert Jahresfrist seit Eintritt der Abgabepflicht oder seit der Festsetzung nachfordern. Ebenso kann sie den Betrag, der zu viel zurückvergütet worden ist, innert Jahresfrist seit der Vergütung zurückfordern. 3 Eine Abgabe oder Busse kann durch die EZV ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, wenn besondere Verhältnisse die Eintreibung für den Zahlungspflichtigen als grosse Härte erscheinen liessen. 4 Eine Stundung kann namentlich für die Steuer auf Spezialitätenbrand unter Berücksichtigung der Absatzverhältnisse für diese gebrannten Wasser gewährt werden. 5 Eine Abgabe wird dem Abgabepflichtigen, welcher der Aufzeichnungspflicht nach diesem Gesetz untersteht, erlassen oder rückvergütet, wenn er nachweist, dass die mit der Abgabe belastete Ware untergegangen ist.130 6 Eine Abgabe wird dem Abgabepflichtigen erlassen oder rückvergütet, wenn die Ware innert fünf Jahren seit Eintritt der Abgabepflicht unter Kontrolle der EZV vernichtet wird.131 130Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). 131Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). |