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Art. 32 Meldung von Änderungen
(Art. 34 Abs. 3 AlkG) Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin muss Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerlagerbewilligung haben, namentlich Änderungen der Bauten, der Anlagen oder der Installationen, vorgängig melden. |