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Art. 45
1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. 2 Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden:
3 Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. 4 Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. 5 Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. 6 Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |