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Art. 46 Gegenstand
(Art. 31 Abs. 2 AlkG) 1 Ethanol und Spirituosen sind zu denaturieren, wenn:
2 Von der Pflicht zur Denaturierung ausgenommen sind Ethanol, Spirituosen und ethanol- oder spirituosenhaltige Erzeugnisse, die:
3 Das BAZG kann auf Antrag weitere Ausnahmen von der Denaturierungspflicht bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass der Einsatz denaturierten Ethanols nicht möglich ist. |