Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)

vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)


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Art. 16 Sanierungsmassnahmen 16

1 Das Ziel der Sa­nie­rung muss durch Mass­nah­men er­reicht wer­den, mit de­nen:

a.
um­welt­ge­fähr­den­de Stof­fe be­sei­tigt wer­den (De­kon­ta­mi­na­ti­on); oder
b.
die Aus­brei­tung der um­welt­ge­fähr­den­den Stof­fe lang­fris­tig ver­hin­dert und über­wacht wird (Si­che­rung).

217

16 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Ab­ga­be zur Sa­nie­rung von Alt­las­ten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4771).

17 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, mit Wir­kung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2589).

BGE

131 II 431 () from 7. April 2005
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 11 Abs. 2 und Art. 32e Abs. 3 USG, Art. 15 f. AltlV; Abgeltung für Altlastensanierung. Keine grundsätzliche Verwirkung der Abgeltung, falls die sanierte Altlast mit einer rechtmässigen neuen Deponie überdeckt wird (E. 3). Sanierung mittels Sicherung (Art. 16 lit. b AltlV): Bedeutung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) und des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Sanierung (E. 4.1), hinreichende Abschliessung der Altlast (E. 4.3). Umweltschutzrechtliche Beurteilung der Verwendung von vergüteter Schlacke aus der Kehrichtverbrennung für die Oberflächenabdichtung einer Altlast (E. 4.4-4.8). Eine vorgängige Beurteilung der Sanierungsprojekte durch die Bundesbehörden ist nicht vorgesehen; der Abgeltungsanspruch ist gegeben, wenn die zuständige kantonale Behörde ein rechtlich vertretbares Sanierungsprojekt genehmigt hat (E. 4.9).

136 II 370 (1C_374/2007) from 7. Juni 2010
Regeste: Anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV; Durchführung der altlastenrechtlichen Untersuchungen durch den Kanton gestützt auf Art. 32c Abs. 3 USG. Die Verpflichtung zur Durchführung einer altlastenrechtlichen Detailuntersuchung ist für die Beschwerdeführerin mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden, da die Vorfinanzierung der Untersuchungskosten den Konkurs der Pflichtigen zur Folge haben könnte. Ein Eintreten ist zudem geboten, weil im kantonalen Verfahren die Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist verletzt wurde (E. 1). Da der Kanton Inhaber eines grossen Teils des eventuell sanierungsbedürftigen belasteten Standorts ist und ihm der Vollzug des Umweltrechts obliegt, hat er selber die noch notwendigen Untersuchungen zu veranlassen. Anwendungsfall von Art. 32c Abs. 3 USG, der die behördliche Ersatzvornahme regelt (E. 2).

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