Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)

vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)


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Art. 8 Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit

1 Die Be­hör­de be­ur­teilt auf Grund der Vor­un­ter­su­chung, ob der be­las­te­te Stand­ort nach den Ar­ti­keln 9–12 über­wa­chungs- oder sa­nie­rungs­be­dürf­tig ist. Sie be­rück­sich­tigt da­bei auch Ein­wir­kun­gen, die durch an­de­re be­las­te­te Stand­orte oder durch Drit­te ver­ur­sacht wer­den.

2 Sie gibt im Ka­tas­ter an, ob ein be­las­te­ter Stand­ort:

a.
über­wa­chungs­be­dürf­tig ist;
b.
sa­nie­rungs­be­dürf­tig ist (Alt­last);
c.
we­der über­wa­chungs- noch sa­nie­rungs­be­dürf­tig ist.

BGE

130 II 321 () from 2. Juni 2004
Regeste: Art. 20 AltlV; Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen hinsichtlich eines durch Abfälle belasteten Standortes. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Teilentscheid, der im Rahmen eines Verfahrens zur Sanierung des belasteten Standortes gefällt wurde (E. 1). Gemäss Art. 20 Abs. 1 AltlV obliegt die Durchführung von Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen in erster Linie dem Inhaber oder der Inhaberin des belasteten Standortes. Dritten kann eine entsprechende Verpflichtung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AltlV nur in Ausnahmefällen auferlegt werden; dafür wäre im konkreten Fall ein ausreichend klarer oder eindeutiger Zusammenhang notwendig zwischen dem Verhalten der Drittperson und der Belastung des Standortes (E. 2).

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