Verordnung
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Art. 9 Erhebung der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–c bis HMG hergestellten Arzneimittel
Die Kantone können bei Herstellerinnen Erhebungen bezüglich der nach Artikel 9 Absätze 2 Buchstaben a–cbis und 2bis HMG hergestellten Arzneimittel durchführen. Die Herstellerinnen sind verpflichtet, den Kantonen auf Anfrage hin die dafür notwendigen Angaben mitzuteilen. |