Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 5 Zuständigkeiten des VBS
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt im Rahmen der Strukturen die Detailorganisation. 2 Es regelt den Ausgleich der Bestände zwischen den Formationen der Armee. 3 Es sorgt dafür, dass die Stellungspflichtigen in angemessene Funktionen eingeteilt werden. |
