Verordnung der Bundesversammlung
über die Organisation der Armee
(Armeeorganisation, AO)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 6 Übergangsbestimmung

Der Bun­des­rat führt nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung die Neu­ord­nung der Ar­mee schritt­wei­se ein. Er re­gelt für ei­ne Über­gangs­pe­ri­ode von längs­tens fünf Jah­ren ins­be­son­de­re:

a.
die Über­füh­rung der ein­zel­nen Trup­pen­ver­bän­de in die neue Ar­mee­or­ga­ni­sa­ti­on;
b.
die im Zu­sam­men­hang mit der Über­füh­rung not­wen­di­gen Um­tei­lun­gen und Neu­ein­tei­lun­gen;
c.
die Glie­de­rung der Ar­mee.

BGE

100 IA 163 () from 27. Februar 1974
Regeste: Handels- und Gewerbefreiheit; Anwalts- und Rechtsagentenmonopol. 1. Es verstösst nicht gegen Art. 31 BV, die berufsmässige Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbehörden den Inhabern der Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung vorzubehalten (E. 3 a). 2. Ebenso ist es vor Art. 31 BV haltbar, das Anwalts- bzw. Rechtsagentenmonopol auch auf die berufsmässige Erteilung von Rechtsauskunft und ähnliche aussergerichtliche Tätigkeiten (z.B. Beratung bei Errichtung von Gesellschaftsverträgen, Stiftungen und letztwilligen Verfügungen, Durchführung von Erbteilungen, Testamentsvollstreckung) auszudehnen (E. 3 b).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden