Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 6 Übergangsbestimmung
Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:
BGE
100 IA 163 () from 27. Februar 1974
Regeste: Handels- und Gewerbefreiheit; Anwalts- und Rechtsagentenmonopol. 1. Es verstösst nicht gegen Art. 31 BV, die berufsmässige Vorbereitung der Prozesse und die Abfassung schriftlicher Eingaben an die Gerichtsbehörden den Inhabern der Anwalts- oder Rechtsagentenbewilligung vorzubehalten (E. 3 a). 2. Ebenso ist es vor Art. 31 BV haltbar, das Anwalts- bzw. Rechtsagentenmonopol auch auf die berufsmässige Erteilung von Rechtsauskunft und ähnliche aussergerichtliche Tätigkeiten (z.B. Beratung bei Errichtung von Gesellschaftsverträgen, Stiftungen und letztwilligen Verfügungen, Durchführung von Erbteilungen, Testamentsvollstreckung) auszudehnen (E. 3 b). |