Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

vom 10. Mai 2000 (Stand am 1. November 2020)


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Art. 31 Lohn- und Zeitzuschlag bei Nachtarbeit

(Art. 17b Abs. 2 ArG)

1Dau­ern­de oder re­gel­mäs­sig wie­der­keh­ren­de Nacht­ar­beit leis­tet ein Ar­beit­neh­mer, der in 25 und mehr Näch­ten pro Ka­len­der­jahr zum Ein­satz ge­langt.

2Der Zeit­zu­schlag ist ab dem ers­ten Nacht­ein­satz zu ge­wäh­ren. Er be­rech­net sich auf Grund der tat­säch­lich ge­leis­te­ten Ar­beits­zeit.

3Stellt sich erst im Ver­lau­fe ei­nes Ka­len­der­jah­res her­aus, dass ein Ar­beit­neh­mer wi­der Er­war­ten Nacht­ar­beit in mehr als 25 Näch­ten pro Ka­len­der­jahr zu leis­ten hat, so muss der Lohn­zu­schlag von 25 Pro­zent für die ers­ten 25 Näch­te nicht in den Zeit­zu­schlag um­ge­wan­delt wer­den.

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