Verordnung
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Art. 18 Prüfung der Offerten
1 Ist eine Offerte nicht befriedigend, so können die Besteller das Transportunternehmen zur Einreichung weiterer Offertvarianten auffordern. 2 Gibt es bei den Kennzahlen erhebliche, vom Transportunternehmen nicht hinreichend begründete Unterschiede gegenüber anderen Transportunternehmen mit vergleichbaren Verhältnissen, so können die Kantone eine Prüfung durch das BAV verlangen. 3 Das BAV hört für die Prüfung die beteiligten Kantone und die betroffenen Transportunternehmen an. Es berücksichtigt bei der Prüfung insbesondere unterschiedliche Finanzierungskosten der Investitionen. Lassen sich die abweichenden Kennzahlen nicht rechtfertigen, so fordert es das Transportunternehmen zu einer Anpassung der Offerte an das Niveau der Kennzahlen vergleichbarer Transportunternehmen auf. |