Verordnung
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Art. 20 Kennzahlensystem
Das BAV berechnet aufgrund der Offerten und der Betriebskosten- und Leistungsrechnung Kennzahlen über die einzelnen Linien. Es stellt die Kennzahlen und Indikatoren den Kantonen und den Transportunternehmen in geeigneter Form zur Verfügung. |