Verordnung
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Art. 27d Ausschreibung mit mehreren beteiligten Kantonen
1 Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so einigen sie sich vor Beginn der Ausschreibung auf einen Kanton, der die Federführung übernimmt (federführender Kanton), sowie auf die Aufteilung der Ausschreibungskosten. 2 Der federführende Kanton übernimmt die Aufgaben des Kantons nach den Artikeln 27e, 27h, 27i und 27m. |