Verordnung
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Art. 27h Öffnung der Ausschreibungsofferten
1 Mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons und des BAV öffnen die Ausschreibungsofferten gemeinsam. 2 Sie erstellen über die Öffnung der Offerten ein Protokoll und halten darin mindestens folgende Angaben fest:
3 Der Kanton stellt das Protokoll den offerierenden Unternehmen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu. Bei mehreren beteiligten Kantonen stellt der federführende Kanton das Protokoll auch den übrigen beteiligten Kantonen zu. |