Verordnung
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Art. 29b Berechnung der Kantonsbeteiligungen
1 Die Kantonsbeteiligungen werden unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 PBG mit der Formel nach Anhang 1 berechnet. 2 Sie werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind in Anhang 2 aufgeführt. |