Verordnung
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Art. 42 Investitionen von Seilbahnen
Für Investitionen von Seilbahnen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unverzinsliche Darlehen und Beiträge nach den Artikeln 49–58 EBG gewähren, soweit die Investitionen nicht aus Abschreibungsmitteln finanziert werden können. |