Verordnung
über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
(ARPV)


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Art. 8 Ermittlung der Nachfrage

1 Die Nach­fra­ge wird auf­grund der Quer­schnitts­be­las­tung in der Ver­kehrs­pe­ri­ode Mon­tag bis Frei­tag er­mit­telt. Das BAV kann in be­son­de­ren Fäl­len Aus­nah­men be­wil­li­gen.

2 Die Quer­schnitts­be­las­tung ei­nes Teil­stücks ei­ner Li­nie ent­spricht dem Quo­ti­en­ten aus der Ge­samt­zahl der Pas­sa­gie­re, die auf dem Teil­stück in bei­den Rich­tun­gen in­ner­halb ei­nes Jah­res in der Ver­kehrs­pe­ri­ode Mon­tag bis Frei­tag be­för­dert wer­den, und der Jahres­s­um­me der Ver­kehrs­ta­ge in die­ser Ver­kehrs­pe­ri­ode.

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