Bundesgesetz
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Art. 50 Administrative Dienstleistungen
1 Das EDA erbringt die konsularischen Dienstleistungen administrativer Natur, die nicht in anderen Gesetzen geregelt sind oder nicht von anderen Amtsstellen erbracht werden, namentlich Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen durch eine Vertretung, Hinterlegungen auf einer Vertretung oder Eingaben an Schweizer Behörden über eine Vertretung. 2 Der Bundesrat regelt diese Dienstleistungen in einer Verordnung. |