Bundesgesetz
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Art. 64 Zusammenarbeit und Übertragung von Befugnissen
1 Die Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden arbeiten unentgeltlich zusammen. Das EDA kann für ausserordentliche Dienstleistungen mit kantonalen Amtsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen. 2 Die Amtsstellen des Bundes und die Vertretungen können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten. 3 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über Dienstleistungen im konsularischen Bereich abschliessen. 4 Er kann private juristische Personen, die auf einem bestimmten Territorium aktiv sind, mit der Erteilung von Visa oder mit der Ausführung von anderen spezifischen konsularischen Dienstleistungen beauftragen, wenn die Schweiz für dieses Territorium keine zuständige diplomatische Vertretung hat. Er kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen abschliessen. |