Verordnung
|
|
Art. 5 Unternehmensbezogene Massnahmen zur Qualitätssicherung 12
1 Revisionsunternehmen, die bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 RAG13 die SA-CH und die PS anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den Vorschriften des Schweizer Standards zur Qualitätssicherung 1 (ISQC-CH 1) sichern. 2 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen sowohl nach ISQC-CH 1 als auch nach den internationalen Standards zur Qualitätssicherung «International Standards on Quality Management 1 und 2» (ISQM 1 und 2) sichern. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 18. Nov. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 (AS 2022 724). |
