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Art. 37 Publikationen und Prospektpflicht
(Art. 53k Bst. e BVG) 1 Publikationen müssen in geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Aufsichtsbehörde kann Auflagen machen. 2 Bei Anlagegruppen in den Bereichen Immobilien, Infrastrukturen, Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz, alternative Anlagen oder hochverzinsliche Obligationen sowie in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 muss die Stiftung einen Prospekt veröffentlichen.59 Bei neuen Anlagegruppen muss der Prospekt vor der Eröffnung der Zeichnungsfrist veröffentlicht werden. Änderungen des Prospekts sind ebenfalls zu veröffentlichen.60 3 Die Aufsichtsbehörde kann zum Prospekt Auflagen machen und für weitere Anlagegruppen mit erhöhten Risiken oder einem komplexen Anlage- oder Organisationskonzept die Veröffentlichung eines Prospekts anordnen. Eine nachträgliche Anordnung ist innerhalb dreier Monate zu befolgen. 4 Prospekte sind der Aufsichtsbehörde nach der Veröffentlichung und nach jeder Änderung zuzustellen, bei vorprüfungspflichtigen Anlagegruppen jeweils mit den genehmigungspflichtigen Anlagerichtlinien. Die Aufsichtsbehörde kann von der Anlagestiftung jederzeit die Behebung von Mängeln im Prospekt verlangen. 5 Besteht die Anlagegruppe nur aus Ansprüchen eines Anlegers, so entfällt die Prospektpflicht. 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793). 60 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). |