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Art. 41 Bewertung
(Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) 1 Das Nettovermögen einer Anlagegruppe besteht im Wert der einzelnen Aktiven, zuzüglich allfälliger Marchzinsen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten. Bei Immobilienanlagen werden die bei der Veräusserung der Grundstücke wahrscheinlich anfallenden Steuern abgezogen. 2 Für die Bewertung von Aktiven und Passiven der Stiftungen ist Artikel 48 erster Satz BVV 262 anwendbar. Für die Bewertung der Anlagen kann die Aufsichtsbehörde Kriterien vorgeben sowie die Artikel 84 und 85 der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 201463 als massgeblich erklären.64 3 Bei Direktanlagen in Immobilien ist in den Stiftungssatzungen die Schätzungsmethode vorzuschreiben. Bewertungen von Auslandimmobilien sind nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die Stiftung lässt den Verkehrswert von Grundstücken einmal jährlich durch die Experten und Expertinnen nach Artikel 11 schätzen. Ohne sichtbare wesentliche Änderungen kann dieser Wert für die Stichtage nach Absatz 6 übernommen werden. Artikel 93 Absätze 2 und 4 KKV65 gilt sinngemäss. 4 Bei Sacheinlagen muss der Preis der Immobilie durch eine Person nach Artikel 11 Absatz 1 nach der in den Satzungen vorgeschriebenen Schätzungsmethode bewertet werden. Die Bewertung muss durch eine zweite Person nach Artikel 11 Absatz 3 überprüft werden, die von der ersten Person und der Stiftung unabhängig ist. Im Übrigen gilt bei Erwerb oder Veräusserung von Grundstücken für die Bewertung Artikel 92 KKV sinngemäss. 5 Für die Bewertung von Bauvorhaben gilt Artikel 94 KKV sinngemäss. 6 Die Vermögenswerte des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen werden auf die in den Satzungen vorgeschriebenen Bilanzierungsstichtage, die Ausgabe- und Rücknahmetermine sowie die Publikationsstichtage hin bewertet. 62 SR 831.441.1 63 SR 951.312 64 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 65 SR 951.311 |