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Art. 9 Durchsuchung
1Die zuständige Behörde darf Asylsuchende, die in einem Zentrum des Bundes1 oder in einer Privat- oder Kollektivunterkunft untergebracht sind, und ihre mitgeführten Sachen auf Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände, Drogen und Vermögenswerte unklarer Herkunft hin durchsuchen.2 2Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden. 1 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |