Asylgesetz

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 47 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt

Ent­zie­hen sich weg­ge­wie­se­ne Asyl­su­chen­de durch Ver­heim­li­chung ih­res Auf­ent­halts­or­tes dem Voll­zug, so kann der Kan­ton oder das SEM sie po­li­zei­lich aus­schrei­ben las­sen.

BGE

121 II 59 () from 26. April 1995
Regeste: Art. 13b ANAG: Ausschaffungshaft; Art. 19 Abs. 1 und 13 AsylG. Der Haftrichter hat bei der Überprüfung der Ausschaffungshaft die Rechtmässigkeit der Wegweisung in der Regel nicht zu prüfen (E. 2b); Ausnahme bei offensichtlich rechtswidriger Wegweisung (E. 2c). Kognition des Bundesgerichts (E. 2d). Bei Hängigkeit eines Asylgesuchs kann der Ausländer gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG nicht fremdenpolizeilich weggewiesen werden. Entgegen der Praxis des Bundesamtes für Flüchtlinge wird das Asylgesuch durch Vorsprache des Ausländers bei einer Empfangsstelle in einem Kanton hängig, selbst wenn er keine Papiere vorweist (E. 3b und c). Eine später verfügte Wegweisung ist rechtswidrig, und die zu deren Vollzug angeordnete Ausschaffungshaft ist nicht zulässig (E. 3d).

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