Asylgesetz
(AsylG)

vom 26. Juni 1998 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 109 Behandlungsfristen 354

1 Im be­schleu­nig­ten Ver­fah­ren ent­schei­det das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt über Be­schwer­den ge­gen Ent­schei­de nach Ar­ti­kel 31a Ab­satz 4 in­ner­halb von 20 Ta­gen.

2 Im er­wei­ter­ten Ver­fah­ren ent­schei­det das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt über Be­schwer­den ge­gen Ent­schei­de nach Ar­ti­kel 31a Ab­satz 4 in­ner­halb von 30 Ta­gen.

3 Bei Be­schwer­den ge­gen Nicht­ein­tre­tents­ent­schei­de so­wie ge­gen Ver­fü­gun­gen nach Ar­ti­kel 23 Ab­satz 1 und Ar­ti­kel 40 in Ver­bin­dung mit Ar­ti­kel 6a Ab­satz 2 Buch­sta­be a ent­schei­det es in­ner­halb von fünf Ar­beits­ta­gen.

4 Die Fris­ten nach den Ab­sät­zen 1 und 3 kön­nen bei trif­ti­gen Grün­den um ei­ni­ge Ta­ge über­schrit­ten wer­den.

5 Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ent­schei­det über Be­schwer­den ge­gen Ent­schei­de nach Ar­ti­kel 22 Ab­sät­ze 2–3 und 4 un­ver­züg­lich auf Grund der Ak­ten.

6 In den üb­ri­gen Fäl­len ent­schei­det das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt über Be­schwer­den in­ner­halb von 20 Ta­gen.

7 Es ent­schei­det aus­ser­halb der Rei­he und un­ver­züg­lich, wenn die asyl­su­chen­de Per­son auf der Grund­la­ge ei­nes Er­su­chens des Staa­tes, vor wel­chem die­se Schutz in der Schweiz sucht, in Aus­lie­fe­rungs­haft ist. Dies gilt auch, wenn ge­gen die asyl­su­chen­de Per­son ei­ne Lan­des­ver­wei­sung nach Ar­ti­kel 66a oder 66abis StGB355 oder Ar­ti­kel 49aoder 49abis MStG356 oder ei­ne Aus­wei­sung nach Ar­ti­kel 68 AIG357 aus­ge­spro­chen wur­de.358

354 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I, Abs. 5 und 7ge­mä­ss Ziff. IV 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

355 SR 311.0

356 SR 321.0

357 SR 142.20

358 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über po­li­zei­li­che Mass­nah­men zur Be­kämp­fung von Ter­ro­ris­mus, in Kraft seit 1. Ju­ni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

BGE

138 II 513 (1C_195/2012) from 15. Oktober 2012
Regeste: a Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls. Die Beschwerde ist zulässig, soweit der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine Person betrifft, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz sucht (E. 1.2).

142 I 135 (2C_207/2016) from 2. Mai 2016
Regeste: Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 4 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 76a und Art. 80a AuG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Anordnung von Administrativhaft durch das SEM; Anspruch auf möglichst rasche richterliche Prüfung der Haft; Haftvoraussetzungen im Dublin-Verfahren. Gegen die Anordnung von Administrativhaft ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch dann zulässig, wenn die Haft in funktionellem Zusammenhang mit einem Asylverfahren steht und die richterliche Haftprüfung nicht durch eine kantonale Vorinstanz, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte (E. 1). Verlangt der Betroffene erstmals die richterliche Prüfung der Haftanordnung, hat diese so rasch wie möglich zu erfolgen. Die 8-tägige Frist gemäss Art. 80a Abs. 4 AuG betrifft nicht die erstmalige richterliche Prüfung der Haft, sondern die Beurteilung eines späteren Haftentlassungsgesuchs (E. 3). Allein der Umstand, dass eine Person in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat, rechtfertigt eine Haft nicht. Für eine Haftanordnung gestützt auf Art. 76a AuG müssen konkrete Anzeichen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens bestehen (E. 4).

144 II 486 (2T_4/2017) from 26. Juni 2018
Regeste: Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtskompetenz, Rechtsverzögerung, Präzisierung der Aufsichtspraxis. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (E. 3.3). Die Aufsichtsbehörde kann gegebenenfalls auch von Amtes wegen tätig werden, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die hinreichend wahrscheinlich auf ein mögliches aufsichtsrechtliches Problem hindeuten, die weitere Abklärungen nahelegen (E. 3.5). Für Verfahren, für welche kurze gesetzliche Behandlungsfristen gelten, müsen Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung bereitgestellt werden. Eine Verfahrensdauer von 23 Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und nach Erarbeitung des Urteilsentwurfs erscheint in solchen Fällen als nicht angemessen und stellt ein strukturelles Problem organisatorischer Natur dar, bei welchem die Verwaltungskommission des Bundesgerichts ihre Aufsichtskompetenz ausüben kann (E. 3.8).

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