Asylgesetz
(AsylG)


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Art. 29a Prüfung der Vertrauenswürdigkeit 89

1 Das SEM kann vor und während des Auftragsverhältnisses Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin prüfen lassen.

2 Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von den Fachstellen PSP nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202090(ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des ISG über die Grundsicherheitsprüfung.

3 Werden die Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.

4 Das SEM trägt die Kosten der Vertrauenswürdigkeitsprüfungen.

89 Ein­ge­fügt durch An­hang 1 Ziff. 3 des In­for­ma­ti­ons­si­cher­heits­ge­set­zes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).

90 SR 128

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