Asylverordnung 1
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Art. 2b Sicherstellung von Dokumenten 14
(Art. 10 Abs. 2 AsylG) 1 Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, sämtliche im Ausland oder auf einer ausländischen Vertretung ausgestellten Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicherzustellen und unverzüglich im Original dem SEM zu übermitteln. 2 Zu den anderen Dokumenten gehören insbesondere:
3 Die Dokumente nach Absatz 1 sind während des Asylverfahrens und nach einem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sicherzustellen, solange die betroffene Person nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Artikel 10 Absatz 5 AsylG. 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). |