Asylverordnung 2
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Art. 58a Kosten für die Identitätsabklärung 124
1 Die Kosten für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die zur Abklärung der Identität erforderlich sind, werden vom Bund übernommen, sofern das SEM dazu vorgängig die Einwilligung erteilt hat. Es gelten die Tarife für die Leistungen im Rahmen des Asylverfahrens. 2 Der Bund vergütet dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton eine Pauschale von 300 Franken, wenn die ausreisepflichtige Person am Ort der Identitätsabklärung übernachten muss. In dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 1999125 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) bereits enthalten.126 124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933). 125 SR142.281 126 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). |