Verordnung
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Art. 16 Koordination mit Kontrolltätigkeiten Dritter
1 Unter der Leitung der EFK streben das Bundesamt und die EFK eine Koordination ihrer Kontrolltätigkeiten mit den Prüfprogrammen der Revisionsstellen der Ersteller an. 2 Über die Prüfergebnisse findet ein regelmässiger Informationsaustausch statt. |
